Ärger in der Erbengemeinschaft

Teilungsversteigerung als strategische Lösung.

03-06-2019
Bild Ärger in der Erbengemeinschaft

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen nach deutschem Recht automatisch auf die Erben über. Der Erbe wird also im Moment des Todes sogleich Inhaber der dem Erblasser zustehenden Rechte (Universalsukzession). Dies gilt auch beim Grundeigentum (z.B. Haus; Eigentumswohnung oder unbebautes Grundstück). Das Grundbuch wird damit unrichtig; da noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen ist. Der oder die Erben sollten daher eine Grundbuchberichtigung veranlassen.

Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, müssen diese anschließend den Nachlass verteilen, dies wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Die Verteilung richtet sich nach der Erbquote, den gegebenenfalls vorhandenen Anordnungen des Erblassers (testamentarische Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnisse) oder dem Gesetz. Die Erben können sich über diese Vorgaben jedoch auch einvernehmlich, d. h. mit Zustimmung aller Miterben, hinwegsetzen. Häufig scheitern allerdings derartige einvernehmliche Lösungen, sei es, weil mehrere Miterben ein zum Nachlass gehörendes Grundstück jeweils für sich beanspruchen und/oder sich die Miterben über den Wert des Grundstücks nicht einigen können.

Dann kann jeder Miterbe jederzeit, also vor der endgültigen Nachlassverteilung, eine sogenannte Teilungsversteigerung des Grundstücks beim Amtsgericht beantragen. Diese Verfahren nehmen häufig einige Zeit in Anspruch, mitunter rund ein Jahr. Das Amtsgericht wird regelmäßig zunächst ein Wertgutachten einholen und dann die öffentliche Versteigerung durchführen. Auch der Miterbe, insbesondere auch derjenige, der den Versteigerungsantrag gestellt hat, kann daran teilnehmen und mitbieten (Achtung: Bietersicherheit in Höhe von 10 % des vom Amtsgericht festgesetzten Werts des Grundstücks muss vorher erbracht werden und auch der Personalausweis darf nicht vergessen werden).

Mit Rechtswirksamkeit des Zuschlags geht das Eigentum an dem Grundstück auf den Meistbietenden über. Dieser zahlt den gebotenen Preis, der nunmehr der Erbengemeinschaft zusteht, d. h. in den Nachlass fällt. Der abschließenden Einigung über die Aufteilung des Nachlasses steht dann regelmäßig nichts mehr im Wege, denn die Erbquoten stehen ja fest.