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Was ist vorteilhafter?
Ein Testament kann eigenhändig verfasst werden, wobei es zwingend erforderlich ist, dass der Text handschriftlich geschrieben und unterzeichnet wird und tunlichst sollten auch Ort und Zeitpunkt der Abfassung angegeben werden. Alternativ kann das Testament auch vor einem Notar errichtet werden. Häufig entscheiden sich die Testierenden für das eigenhändige Testament, einerseits, weil die Testamentserrichtung in eigenhändiger Form einfach und unkompliziert ist und andererseits (zunächst) keine Kosten anfallen.
Aber die eigenhändige Testamentserrichtung hat erhebliche Nachteile, wobei man durch eine gerichtliche Verwahrung des Testaments noch dem Problem begegnen kann, dass die Testamente nach dem Todesfall nicht aufgefunden werden. Bei einem privatschriftlichen Testament sind sich die Testierenden häufig nicht darüber im Klaren, welche Folgewirkungen ihr Testament hat oder welche Möglichkeiten der erbrechtlichen Regelungen überhaupt bestehen. Wer z. B. sein Kind nach heftigem Streit zugunsten eines anderen Kindes enterbt, übersieht womöglich, dass er damit letztlich auch die geliebten Enkel des enterbten Kindes benachteiligt. Außerdem werden regelmäßig erbschaftsteuerliche Konsequenzen nicht ausreichend berücksichtigt, was bereits angesichts der erheblichen Unterschiede bei den persönlichen Steuerfreibeträgen (Spreizung von 20.000 € bis 500.000 € je nach Verwandtschaftsgrad) zu äußerst ärgerlichen, weil vermeidbaren Erbschaftssteuerbelastungen führen kann.
Ein ausgesprochen häufiges Problem ist auch, dass eigenhändige Testamente unklar und auch widersprüchlich sind oder die erbrechtlichen Begriffe schlicht unpassend verwendet werden. Wer kennt schon die genaue Bedeutung von Begriffen wie Teilungsanordnung, (Voraus)vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft oder Ersatzerbe? Fehlerhafte Formulierungen führen dann regelmäßig zu Streit zwischen den Hinterbliebenen und damit genau zu dem, was man an sich vermeiden wollte.
Aber auch wenn die eigenhändigen Testamente klar und eindeutig gefasst sind, kommt es immer noch vor, dass von den nicht bedachten Verwandten die Testierfähigkeit und damit die Wirksamkeit des Testaments angezweifelt wird. Vermieden werden können derartige Streitereien, wenn von vornherein rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt und das Testament vor dem Notar errichtet wird. Denn der Notar gibt nicht nur Hinweise, wie das gewünschte Ergebnis am besten erreicht werden kann, sondern er überzeugt sich auch von der Testierfähigkeit und beugt durch eindeutige Formulierungen späteren Rechtsstreitigkeiten über den Inhalt des Testaments vor.
Natürlich ist die Errichtung eines Testaments vor dem Notar mit Kosten verbunden. Ausgehend von dem Nettonachlass (Aktivvermögen abzüglich Schulden, mindestens jedoch das hälftige Aktivvermögen) fallen für ein Einzeltestament bei einem Nettonachlass von z.B. 500.000 € Notarkosten i. H. v. rd. 1.157 € und bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten/Lebenspartnern Kosten in Höhe von rd. 2.285 € (jeweils inklusive Umsatzsteuer) an. Bei einem Nettonachlass von zum Beispiel 1 Million € kostet das Einzeltestament rund 2.100 € und das gemeinschaftliche Testament rund 4.200 €. Dies ist natürlich viel. Aber - das wird häufig übersehen - bei Errichtung eines notariellen Testaments wird nach dem Erbfall regelmäßig kein Erbschein mehr erforderlich, z.B. für die Umschreibung von Grundeigentum oder Bankkonten.
Und auch der Erbschein ist teuer. Bei einem Nettonachlass von z.B. 500.000 € kostet der Erbschein rd. 2.100 € und bei einem Nachlasswert von 1 Mio. € entstehen Kosten in Höhe von rd. 3.850 €. D. h.: Die Kosten des notariellen Testaments werden regelmäßig durch die ersparten Erbscheinskosten aufgewogen und zusätzlich bietet das notarielle Testament noch Rechtssicherheit.