Erbschaftsteuer

Welche Freibeträge bestehen?

20-06-2019
Bild Erbschaftsteuer

Gehen Vermögenswerte vollständig oder teilweise unentgeltlich von einer Person (Schenker, Erblasser) auf eine andere Person über, muss stets geprüft werden, ob Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfällt. Zwar sind "übliche Gelegenheitsgeschenke" steuerfrei, aber problematisch ist bereits, wann lediglich ein "übliches Gelegenheitsgeschenk" vorliegt. Darüberhinausgehende Geschenke oder Erbschaften werden demgegenüber steuerlich erfasst, wobei sämtliche Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (zurückgerechnet vom letzten Erwerb) zusammengezählt werden. Steuerfrei bleibt allerdings der Erwerb, der die Freibeträge nicht übersteigt. Dabei gibt es persönliche Steuerfreibeträge, die vom Verhältnis des Erwerbers zum Zuwendenden abhängen, und sachliche Steuerbefreiungen, die an die Art des Erwerbs anknüpfen.

Von den persönlichen Freibeträgen profitieren insbesondere die Ehegatten: Weitgehend bekannt ist, dass Ehegatten bei Schenkungen und Erbschaften ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 500.000 € zusteht. Bedeutsam ist beim Erwerb von Todes wegen durch den Ehegatten aber auch der Freibetrag in Höhe der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung und außerdem noch der Versorgungsfreibetrag, der bis zu 256.000 € betragen kann. Der persönliche Freibetrag für leibliche oder adoptierte Kinder sowie Stiefkinder beträgt immerhin noch 400.000 €, wobei der Freibetrag jedem einzelnen Kind gewährt wird. Sind die Kinder vorverstorben, steht dieser hohe Freibetrag auch den Enkeln zu, deren persönlicher Freibetrag im Übrigen 100.000 € beträgt. Den Eltern steht beim Versterben ihrer Kinder ein Freibetrag i. H. v. 100.000 € zu. In allen anderen Fällen wird nur ein relativ geringer Freibetrag i. H. v. 20.000 € gewährt, wobei dieser geringe Freibetrag insbesondere auch für Erwerbe durch Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder Geschwister gilt.

Bei den sachlichen Steuerbefreiungen ist insbesondere erwähnenswert die Steuerbefreiung für Familienheime beim Erwerb durch Ehegatten und Kinder. Diese Steuerbefreiung setzt allerdings u. a. voraus, dass die Wohnung unverzüglich von dem Ehegatten und den Kindern für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine durchaus komplizierte Steuerbefreiung gibt es auch beim Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Beim Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen können die Freibeträge bis zu 41.000 € betragen, wenn Ehegatten, Kinder oder Eltern erwerben.