Erbfall oder Schenkung

Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Finanzamt?

14-06-2019
Bild Erbfall oder Schenkung

Der Vermögensübergang von Todes wegen (Erbschaft, geltend gemachter Pflichtteil, Vermächtnis) oder eine lebzeitige (teil-)unentgeltliche Zuwendung lösen noch nicht unmittelbar eine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung aus. Jedoch besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht, d. h. der Erwerb muss vom Erben bzw. dem Schenker oder Beschenkten schriftlich (oder elektronisch) dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Finanzamt entscheidet dann, ob und von wem es gegebenenfalls eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anfordert (also von welchem Miterben bzw. vom Schenker oder dem Beschenkten). Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen inländischen Wohnsitz hatte. Wohnte der Erblasser oder Schenker z. B. in der Stadt Kassel oder im Landkreis Kassel ist das Finanzamt Kassel II-Hofgeismar zuständig. Eine Anzeigepflicht entfällt nur in einigen Ausnahmefällen, unter anderem:

  • bei üblichen Gelegenheitsgeschenken zu familiären Anlässen, da diese steuerfrei sind;
  • wenn bereits einer von mehreren Miterben die Anzeige erstattet hat (nur) für den Miterben, dem dies bekannt ist;
  • teilweise, wenn der Erwerb auf einer notariellen Urkunde beruht und sich aus dieser Urkunde das Verhältnis des Erwerbers zum Begünstigten ergibt und wenn zum Erwerb kein Grundbesitz, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften gehören und schließlich,
  • wenn der Erwerb klar und eindeutig keine Steuer auslöst, z. B., wenn auch unter Berücksichtigung von Vorerwerben die persönlichen Freibeträge nicht überschritten werden.

Im Zweifel sollte die Anzeige erstattet werden, und zwar deshalb, weil anderenfalls steuerstrafrechtliche Risiken bestehen und eine steuerliche Festsetzungsfrist für das Finanzamt nicht zu laufen beginnt.